Der Todesfall
Der Todesfall und die darauf folgende Beerdigung ist ein Ereignis, das viele Menschen verunsichert. Oft wissen sie nicht, was genau während einer Trauerfeier abläuft, wie man sich auf dem Friedhof verhalten soll, ob Kinder daran teilnehmen
können, welche Musik angebracht wäre oder warum ein Trauergespräch von Bedeutung ist.
Pastor Dr. Edelmann steht Ihnen in diesen schweren Stunden zur Seite und hilft Ihnen diese zu durchstehen und zu verarbeiten.
Zögern Sie deshalb nicht und vereinbaren Sie ein Trauergespräch.
Pastor
Dr. Jens-Arne Edelmann
Kirchplatz 1
31008 Elze
Mail:. jens-arne.edelmann@evlka.de
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Fragen zur Trauerfeier und Bestattung
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Allgemeine Fragen zur Beerdigung
Friedhofsordnung
für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Elze in Elze
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die VerwalÂtung kirchlicher Friedhöfe (FriedhofsrechtsverordÂnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. KirchengeÂmeinde Elze am 17.08.2011 folgende Friedhofsordnung beÂschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauÂben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser ErÂkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und WeiÂsung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 14a UrnenwahlgrabÂstätten
§ 15 Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten
§ 15a Pflegeleichte Urnen-Rasenreihengrabstätten
§ 15 b Rasenwahlgrabstätten mit persönlicher Pflegemöglichkeit
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Elze in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit die FlurÂstücke 69/1, 70/1 und 139/71 und eine Teilfläche des Flurstücks 54/54 Flur 12 Gemarkung Elze in Größe von insgesamt 2,6161 ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die Stadt Elze.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Elze/ Stadt Elze Stadtteil Elze hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten GrabÂstätte besaßen. Der FriedÂhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.
§ 2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen AusÂschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beÂauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder ÜbertraÂgung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erÂhoben, verÂarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einÂzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen NutÂzungsrechte mehr verliehen werden. Eine VerlängeÂrung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur AnÂpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im ZeitÂpunkt der beschränkten Schließung noch NutzungsÂrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der BestattungsberechÂtigten. Ausnahmen von dieser EinÂschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die EntÂwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche RuhezeiÂten abgelaufen sind und eine angemessene PieÂtätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geÂschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christliÂchen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die AnordÂnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der FriedÂhofsordÂnung zuwiderhandeln, das BetreÂten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gesÂtattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie FahrÂzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer – zu beÂfahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür beÂstimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen auÂßerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entÂbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüÂbergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und LagerÂplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeÂschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den WasserentnahÂmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im ZusamÂmenhang mit ihrer TätigÂkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelÂden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gesÂtaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletÂzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das NutÂzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verÂwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikaliÂsche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des GrundÂwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im MitÂtelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und LeiÂchenbekleidungen gelten die Anforderungen des AbÂsatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausÂgemauÂerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlosÂsen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus KunstÂstoffen oder sonstigen nicht verrottbaren WerkstofÂfen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische BeschafÂfenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verÂändern.
§ 9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und WiederinÂstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder geÂhemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umÂgesetzt werÂden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten (§ 12),
b) Wahlgrabstätten (§ 13),
c) Urnenreihengrabstätten (§ 14),
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 14 a),
e) Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten (§ 15),
f) Pflegeleichte Urnen-Rasenreihengrabstätten (§15 a),
g) Rasenwahlgrabstätten mit persönlicher Pflegemöglichkeit (§ 15 b).
Die Grabstättenarten unter Buchst. e) und f) stehen ausschließlich auf der ausgewiesenen Erweiterungsfläche (Flurstück 54/54 Flur 12 Gemarkung Elze) zur Verfügung.
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche NutÂzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitÂzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorÂbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeiÂtig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. LeÂbensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werÂden.
(5) In einer bereits belegten Wahl-, Urnenwahl- oder Rasenwahlgrabstätte darf zusätzlich eine Asche bestattet werÂden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m,
von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m,
b) für Urnen: Länge: 0,60 m Breite: 0,80 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke ErdÂwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer VerÂpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem FriedÂhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entÂstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf WieÂderverwendung herausgenommener Pflanzen beÂsteht nicht.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor AbÂlauf der RuÂhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreÂren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des NutzungsÂrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte WahlÂgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitiÂgen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzuforÂdern. Bei einer Bestattung verlängert sich das NutÂzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die VerlänÂgerung richten sich nach der jeweiligen GebührenÂordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsÂberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsÂberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechÂtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anÂderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren LebÂzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutÂzungsberechtigten Person sowie die schriftliche GenehmiÂgung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das NutzungsÂrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftÂliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutÂzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das NutÂzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort geÂnannten Reihenfolge über. Dabei steht das NutÂzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeÂweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuÂweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das NutÂzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 geÂnannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorÂhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufÂgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen verÂgeben. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etÂwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für ReiÂhengrabstätten.
§ 14 a
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etÂwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 15
Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten
(1) Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen, deren Pflege die Friedhofsverwaltung oder ein durch diese beauftragter Dritter übernimmt.
(2) Die Gestaltung erfolgt mit einer ca. 400 x 600 x 100 mm großen, im Boden liegenden Steinplatte, die den Namen, ggf. den Geburtsnamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Das Setzen veranlasst die Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf die Gestaltung der Grabstätte und der Steinplatte keinen Einfluss nehmen. Grabmale und Einfassungen dürfen wegen der notwendigen Rasenpflege nicht errichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, Grab- und Blumenschmuck am zentralen Gedenkkreuz abzulegen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für pflegeleichte Rasenreihengrabstätten.
§ 15 a
Pflegeleichte Urnen-Rasenreihengrabstätten
(1) Pflegeleichte Urnen-Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Urnen-bestattungen, deren Pflege die Friedhofsverwaltung oder ein durch diese beauftragter Dritter übernimmt.
(2) Die Gestaltung erfolgt mit einer ca. 400 x 600 x 100 mm großen, im Boden liegenden Steinplatte, die den Namen, ggf. den Geburtsnamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Das Setzen veranlasst die Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf die Gestaltung der Grabstätte und der Steinplatte keinen Einfluss nehmen. Grabmale und Einfassungen dürfen wegen der notwendigen Rasenpflege nicht errichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, Grab- und Blumenschmuck am zentralen Gedenkkreuz abzulegen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für pflegeleichte Urnen-Rasenreihengrabstätten.
§ 15 b
Rasenwahlgrabstätten mit persönlicher Pflegemöglichkeit
(1) Rasenwahlgrabstätten mit persönlicher Pflegemöglichkeit sind zweistellige Wahlgrabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen. Vom Kopfende der Grabstätte wird auf ganzer Breite ein 60 cm tiefer Pflanzstreifen für die individuelle Grabpflege dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Rasenfläche übernimmt der Friedhofsträger oder ein durch diesen beauftragter Dritter.
(2) Sofern die persönliche Pflege des Pflanzstreifens gem. Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gewünscht wird, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Bepflanzung mit Rasen erfolgen. Die Pflege übernimmt der Friedhofsträger. § 22 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Gestaltung hat mit einem 330 x 1300 x 180 mm großen, stehendem Grabmal zu erfolgen, das mindestens den Namen, das Geburts- und das Sterbejahr der Verstorbenen enthält. Das Setzen des Grabmals erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten. Das Setzen der notwendigen Einfassungen erfolgt auf Veranlassung des Friedhofsträgers.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte GrabÂstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der ZustimÂmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 17
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über alle Bestattungen ein Verzeichnis, welches die Namen der Bestatteten, die Art und Lage der Grabstätten, die Dauer der Ruhezeiten und die Daten der Nutzungsberechtigten beinhaltet.
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der FriedhofsÂzweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage geÂwahrt werden.
§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entspreÂchend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälÂliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des NutÂzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliÂche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das PflanÂzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum AbÂlauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde HeÂcken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorÂgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur VerhüÂtung von Schäden, die durch fremde PerÂsonen und Tiere hervorgerufen werden, VorÂkehrungen zu trefÂfen.
§ 21
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und WildÂkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, TrauergeÂbinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei PflanzenanzuchtbehälÂtern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und MarÂkierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, FlaÂschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
(4) Es dürfen zum Schutz gegen Unkraut, z.B. bei Kiesbelegungen, keine Vliese, Schutzfolien oder sonstige Materialen verÂwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikaliÂsche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des GrundÂwassers zu verändern oder die die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglichen.
§ 22
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäÂßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der BIV-Richtlinie die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigÂten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem AbÂlauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die AbänÂderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsÂberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiÂger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.
§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder geÂmauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorÂhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werÂden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach BeÂkanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der BekanntmaÂchung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der NutÂzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 oder um besondere, erhaltenswerte Bäume, die das Friedhofsbild prägen und nach Möglichkeit durch die Friedhofsverwaltung weiter gepflegt werden, handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisÂten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle GrabÂmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach MöglichÂkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur AufÂnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, soÂfern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen späÂtestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geÂschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgeÂstellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher GenehmiÂgung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 28
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt beÂstanden hat oder wenn Bedenken wegen des ZuÂstandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29
Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle SchäÂden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag erÂrichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner EinrichÂtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtliÂchen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der FasÂsung vom 07.11.2005 außer Kraft.
Elze, den 17.08.2011